Ein Autofahrer hatte seinen Führerschein verloren. Daraufhin beantragte er einen neuen Führerschein. Auf diesen Antrag hin wurde ihm statt des Papierformates ein Kartenführerschein im Jahr 2023 ausgestellt. Dieser Führerschein wurde auf das Jahr 2038 (15 Jahre) befristet.
Gegen diese Befristung setzte sich der Betroffene zur Wehr. Die nachträgliche Befristung eines ursprünglich vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheins verletze das Rückwirkungsverbot. Durch die Befristung bestünde die Gefahr, sich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorstellen zu müssen, die bei dieser Gelegenheit bei aufkommenden Zweifeln an der Fahreignung ordnungsrechtliche Maßnahmen anordnen könnte.
Der Antrag wurde durch das VG zurückgewiesen.
Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Führerscheins ohne Gültigkeitsdauer stehe unter anderem der Einwand von Treu und Glauben analog § 242 BGB entgegen.
Die vom Kläger in diesem Rechtsstreit aufgeworfene Frage, ob auch ein Ersatzdokument nach Maßgabe des § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV befristet ausgestellt werden darf, stelle sich nur, weil er entgegen seiner aus § 24a Abs. 2 Satz 1 FeV in Verbindung mit Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, bis zum 19. Januar 2023 seinen alten Papierführerschein in einen Kartenführerschein umzutauschen. Hätte er sich fahrerlaubnisverordnungskonform verhalten, wäre ihm spätestens mit Ablauf des 19. Januar 2023 ein Kartenführerschein ausgestellt worden, dessen Gültigkeit nach Maßgabe des § 24a Abs. 1 Satz 1 FeV auf 15 Jahre zu befristen gewesen wäre.
Gänzlich unglaubhaft sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger circa vier Monate lang seinen Führerschein gesucht haben will, bevor er einen Ersatzführerschein beantragte. Es sei zwar eine gewisse Dauer für die Suche zuzubilligen, dass der Kläger hierfür aber Monate aufgewendet haben soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar und von ihm auch nicht näher plausibilisiert. Es sei damit vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nach Verstreichen des Stichtags am 19. Januar 2023 seinen Führerschein verloren und daraufhin den „Antrag auf Umstellung in einen Kartenführerschein“ – mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung hätte wohl „Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins“ angekreuzt werden müssen – gestellt hat.
Sich in so einem Kontext auf ein Rückwirkungsverbot zu berufen sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Zudem sei auch generell davon auszugehen, dass die Regelungen bezüglich der Befristung rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.