11.12.2024 – OLG Karlsruhe: Keine Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes ohne genaue Daten zur Technik

OLG Karlsruhe vom 7.5.2024, Az. 3 ORbs 330 SsBs 218/24

Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid, in dem ihm vorgeworfen wurde, eine rote Ampel überfahren zu haben, wobei das Rotlicht bereits über eine Sekunde geleuchtet haben soll.

Der Betroffene legte Einspruch ein und bestritt, dass er die Haltelinie bei Rot überfahren habe.

In erster Instanz wurde der Betroffenen verurteilt, das Gericht berief sich auf ein standardisiertes Messverfahren, da Induktionsschleifen in der Fahrbahn eingelassen waren.

Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung allerdings auf.

Das Amtsgericht habe keinerlei Feststellungen zu den konkreten Daten getroffen. Es sei aber erforderlich, genaue Feststellungen zur Lage der Haltelinie und der Induktionsschleife zu treffen. Außerdem müssten die Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleife mitgeteilt werden.

Ohne diese Feststellungen sei nicht nachzuvollziehen, ob und wann der Betroffenen tatsächlich bei Rot über die Haltelinie gefahren sei.

Die Sache wurde zurückverwiesen.