Ein Fahrzeugführer wurde geblitzt. Der Halter erhielt daraufhin einen Anhörungsbogen mit der Frage nach dem Fahrer. Er machte zunächst keine Angaben, woraufhin ein Bußgeldbescheid gegen ihn erging.
Gegen diesen legte er über seinen Rechtsanwalt Einspruch ein, die Sache ging vor Gericht. Erst dort ließ er durch seinen Verteidiger vortragen, dass sein Bruder am Steuer saß, welcher ihm sehr ähnlich sah. Gegenüber dem Bruder war bereits drei Wochen zuvor die Verfolgungsverjährung eingetreten.
Das Gericht stellte das Verfahren ein, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung unverhältnismäßig erschien.
Die Kosten wurden allerdings dem Fahrzeughalter auferlegt. Das Gericht argumentierte, dass der Fahrzeughalter früher hätte Angaben machen müssen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Schutz von Angehörigen kein Grund für verzögerte Angaben mehr sein kann, sobald Verjährung eingetreten ist.
Durch die verspätete Angabe habe der Betroffene das Verfahren unnötig in die Länge gezogen und dadurch die Kosten verursacht.